Norm
BDG §163 Abs6Rechtssatz
Auch die Ruhestandsbezüge des Emeritus sind weitergezahltes Gehalt, abhängig von dem während der Zeit der Zugehörigkeit zum Dienststand bezogenen Gehalt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052640Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0050OB01518_9300000_002