Norm
WEG §15 Abs1 Z5Rechtssatz
Der Wortlaut dieser Gesetzesbestimmungen, die den Anspruch der Antragsteller auf Austausch des Verwalters begründen, läßt keine Schlüsse auf die Absicht der Gesetzgebers zu, dem Antragsteller eine spezielle Beweiserleichterung zu verschaffen. Sofern sich der von einem Miteigentümer und Wohnungseigentümer geltend gemachte Ausschluß einer bestimmten Person von der Verwaltung überhaupt in ein Schema anspruchsbegründender und anspruchshindernder Tatsachen oder in ein solchen von Regel und Ausnahme bringen läßt, spricht nämlich alles dafür, die Mehrheitsentscheidung gelten zu lassen und die Beweislast demjenigen aufzubürden, der dagegen Einwendungen erhebt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0040264Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0050OB00133_9200000_004