Norm
HeizKG §25 Abs1 Z4Rechtssatz
Ist bei Inkrafttreten des HeizKG bereits ein Verfahren anhängig, in dem schon genau jener Anspruch geltend gemacht wird, für den § 3 Abs 1; § 6; § 7 Abs 2 und § 25 Abs 1 Z 4 dieses Gesetzes die Voraussetzungen schafft, dann ist der Antragsteller nicht aus die Einleitung eines neuen auf das HeizKG gestützten Verfahrens zu verweisen, sondern - soweit erforderlich - zur Verbesserung seines Vorbringens aufzufordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0062932Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.09.2011