RS OGH 1993/3/9 5Ob6/93

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Norm

GBG §31 Abs2

Rechtssatz

Da die Antragstellerin (Kärntner Landes- und Hypothekenbank AG) und ihr einziger Aktionär (Kärntner Landesholding) verschiedene Rechtssubjekte sind, wie es auch sonst dem Verhältnis Aktiengesellschaft - Aktionär entspricht, sind die in Rechtsvorschriften betreffend den Aktionär (Kärntner LBGl 1991/37 und 97; § 8a KWG idF BGBl 1986/325) vorgesehenen Kontrollrechte bzw Genehmigungsrechte des Landesaufsichtskommissärs nicht unmittelbar auf die Antragstellerin zu beziehen. Selbst im Falle eines sogenannten Beherrschungsvertrages zwischen Aktiengesellschaft und Holding, in dem bestimmte Angelegenheiten der Aktiengesellschaft der Zustimmung der Konzernspitze vorbehalten würden, käme dem für die Holding bestellten Aufsichtskommissär nur in dieser ein direkter und im Wege der Willensbildung in der Holding in diesen Angelegenheiten ein bloß mittelbarer Einfluß auf die Aktiengesellschaft zu. Eine wie immer geartete Genehmigung des nur für die Holding bestellten Landesaufsichtskommissärs wäre daher in bezug auf die Antragstellerin keine solche im Sinne des § 31 Abs 2 GBG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060583

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0050OB00006_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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