Norm
UrhG §78Rechtssatz
Das Informationsinteresse kann eine Bildberichterstattung nur dann rechtfertigen, wenn es sich auf diese Art von Berichterstattung bezieht oder wenn Umstände vorliegen, die im konkreten Fall ein Interesse an einer besonders einprägsamen Berichterstattung begründen, wie sie durch die Veröffentlichung von Bildern erreicht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077774Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0040OB00015_9300000_002