Norm
UbG §2Rechtssatz
Die Gefährdung von Gesundheit oder Leben kann nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt auf Grund objektiver und konkreter Anhaltspunkte wahrscheinlich ist. Das trifft nicht nur dann zu, wenn sich die Gefährdung bereits realisiert hat, sondern auch dann, wenn nach der Lebenserfahrung zu schließen ist, daß krankheitsbedingte Verhaltensweisen zu schweren Gesundheitsschäden führen. Bei einem desorientiert Herumirrenden muß konkret mit Unfällen im Straßenverkehr gerechnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075877Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0040OB00513_9300000_002