Norm
MRG §27Rechtssatz
Die Bereicherung des weichenden Mieters durch die ihm zugekommene "Ablöse" ist primär daran zu messen, welche Gegenleistungen er dem neuen Mieter aus Anlaß der Aufgabe und Übergabe des Mietobjektes erbracht, also welche Sachgüter er ihm zurückgelassen hat. Der Zweckwidmung der Ablöse kommt dagegen grundsätzlich keine Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069785Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018