Norm
UrhG §78Rechtssatz
Die Veröffentlichung eines Bildes mit einem grob ehrenrührigen Text verletzt auch dann berechtigte Interessen, wenn der Abgebildete weiten Kreisen der Bevölkerung bekannt ist. Das muß jedenfalls gelten, wenn die Bekanntheit vor allem auf die Berichterstattung über die dem Abgebildeten zur Last gelegten Straftaten zurückgeht; andernfalls könnten die Medien durch exzessive Bildberichterstattung selbst die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Bildnisveröffentlichungen schaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077901Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0040OB00015_9300000_003