RS OGH 1993/3/10 13Os2/93 (13Os3/93), 14Os134/03

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Veröffentlicht am 10.03.1993
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Norm

StGB §34 Z17

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Angeklagte seine Komplizen zu entlasten trachtete, vermag sein in Ansehung der eigenen Person vollständiges und reumütiges Geständnis nicht entscheidend zu entwerten. Es wird ihm nur der weitere Milderungsgrund genommen, daß er auch zur Überführung der Komplizen wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0091485

Dokumentnummer

JJR_19930310_OGH0002_0130OS00002_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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