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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AbgRmRefG 2003;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., in der Beschwerdesache des M in P (Spanien), vertreten durch Dr. Heinrich H. Rösch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 10/6, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung betreffend Nachforderung an Lohnsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1997, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden, am 10. März 2004 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (belangte Behörde) geltend (diese Behörde habe im fortgesetzten Verfahren nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 2003, 2000/13/0198, bisher nicht entschieden).
Die Säumnisbeschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO in der vor dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung oblag die Entscheidung über Berufungen der Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung des AbgRmRefG, BGBl. I 97/2002, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat (vgl. § 1 Abs. 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden.
Die belangte Behörde war somit seit dem 1. Jänner 2003 nicht mehr zu einer Entscheidung im gegenständlichen Berufungsverfahren (nach dem Ergehen des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes) zuständig. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidung nur anstelle der belangten Behörde treffen, was rechtlich lediglich dann und nur so lange möglich ist, wie die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig ist (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2003, 2003/15/0023).
Die wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 20. April 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004130047.X00Im RIS seit
30.10.2007