RS OGH 1993/3/11 8Ob4/92, 8Ob2138/96m, 1Ob75/15h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1993
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Norm

ABGB §1375 D
KO §109 Abs1

Rechtssatz

Das Anerkenntnis des Masseverwalters ist eine an das Konkursgericht gerichtete Prozesserklärung; es darf - vergleichbar mit dem Anerkenntnis im Zivilprozess - weder mit dem "konstitutiven Anerkenntnis" (dem Anerkennungsvertrag) noch mit dem "deklarativen Anerkenntnis" (einer bloßen Wissenserklärung) verwechselt werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 4/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1993 8 Ob 4/92
    Veröff: SZ 66/33 = EvBl 1993/172 S 703 = JBl 1994,52
  • 8 Ob 2138/96m
    Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 Ob 2138/96m
    Vgl auch; Beisatz: Die in der Praxis nicht unüblichen Meinungsäußerungen des Masseverwalters darüber, unter welchen Voraussetzungen Bestreitungen durch Anerkenntnisse ersetzt werden würden, sind angesichts der Strenge des konkursgerichtlichen Prüfungssystems für den weiteren Verfahrensgang ohne Bedeutung. (T1)
  • 1 Ob 75/15h
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
    Vgl auch; Veröff: SZ 2015/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0032425

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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