RS OGH 1993/3/11 2Ob2/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1993
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Norm

BodenmarkierungsV §7b
StVO §2 Abs1 Z29
StVO §55 Abs3
StVO §15 Abs1

Rechtssatz

Durch die Anbringung einer Begrenzungslinie im Sinne des § 55 Abs 3 StVO in Verbindung mit § 7 b BodenmarkierungsV wird die Fahrbahn von "anderen Verkehrsflächen" rechtswirksam abgegrenzt, sodaß diese nicht mehr Teil der Fahrbahn sind. Ein rechts der Begrenzungslinie fahrender PKW überholt nicht, da er sich nicht auf derselben Fahrbahn befindet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053069

Dokumentnummer

JJR_19930311_OGH0002_0020OB00002_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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