TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/20 2003/02/0291

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z7a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §51e Abs6;
VStG §51f Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des DF in M, Deutschland, vertreten durch Dr. Karl Janovsky, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 12, gegen Punkt 1) des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 29. September 2003, Zl. uvs-2002/14/145-6, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12. Jänner 2002 um 23.25 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Sattelkraftfahrzeug in G auf der

B 182 bis zur südlichen Seite des Hauses B Nr. 248

1) gelenkt, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (0,70 mg/l) und

2) er habe als Lenker diesen Lastkraftwagen entgegen dem Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t" gefahren.

Er habe Übertretungen gemäß zu 1) § 5 Abs. 1 StVO und zu 2) § 52 lit. a Z. 7a und § 99 Abs. 3 lit. a StVO begangen. Es wurden Geldstrafen in der Höhe von zu 1) EUR 900,-- und zu 2) EUR 100,-- verhängt.

Nur gegen Spruchpunkt 1) dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet, das Kraftfahrzeug zur angelasteten Tatzeit um 23.25 Uhr gelenkt zu haben. Er habe es bereits um ca. 22.00 Uhr auf dem "großen Parkplatz beim ehemaligen Zollamtsgebäude" (Anmerkung: das ist das Ende der im Spruch genannten Fahrstrecke) abgestellt und es verlassen, um etwas zu essen und zu trinken. Dabei habe er Alkohol zu sich genommen. Erst nachdem er um ca. 23.20 Uhr zum Kraftfahrzeug zurückgekehrt sei, habe die Kontrolle durch die Gendarmeriebeamten stattgefunden. Dieses Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer erstmalig in der Berufung aufgestellt. Daran knüpft er Verfahrensrügen an.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, hat er doch anlässlich der Amtshandlung nach den diesbezüglich unbekämpft gebliebenen Aussagen der beiden in der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2003 als Zeugen einvernommen Gendarmeriebeamten zugegeben, das Kraftfahrzeug zum Ort der Amtshandlung gelenkt zu haben (nach den Zeugen: "kurz vorher" bzw "jetzt", wobei die Aufforderung zur Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt nach der Anzeige um 23.26 Uhr erfolgte).

Insofern er in diesem Zusammenhang rügt, die einschreitenden Organe der Straßenaufsicht hätten nähere Erhebungen zum Lenkzeitpunkt tätigen müssen, verkennt er, dass für diese auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers bei der Amtshandlung gar keine Veranlassung bestand, nähere Nachforschungen zu einer (noch gar nicht behaupteten) anderen (allfällig früheren) Lenkzeit als einer solchen kurz vor der Amtshandlung zu tätigen. Daran kann der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er sei wegen "Müdigkeit in den Nachtstunden, des konsumierten Alkohols", der "Unsicherheit mitten in der Nacht auf einem unbekannten Grenzübergang nervös und verwirrt" gewesen und habe nicht "klar, nachvollziehbar und strukturiert an der Aufnahme des Sachverhaltes" mitwirken können, nichts zu ändern.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer zwar in der Verhandlung vom 26. August 2003 die Vorlage der "Tachoscheibe" zum Beweis für das schon um 22.00 Uhr erfolgte Abstellen des Kraftfahrzeuges in Aussicht gestellt, ist dem diesbezüglichen Auftrag der belangten Behörde aber - nach einem Fristerstreckungsantrag - nicht nachgekommen, wobei dies in seinem Schreiben vom 26. September 2003 damit begründet wurde, "dass der Arbeitgeber die Tachoscheibe nicht mehr auffindet" und er sie deshalb "nicht dem erkennenden Gericht vorlegen" könne. Somit kann der belangten Behörde kein Vorwurf dahin gemacht werden, sie habe dieses Beweismittel nicht einzuholen versucht.

Insofern der Beschwerdeführer rügt, er wäre nicht einvernommen worden, ist ihm zu entgegnen, dass er zu der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 26. August 2003 ordnungsgemäß geladen wurde und sich durch seinen anwesenden Vertreter mit nicht näher begründeter "beruflicher Unabkömmlichkeit" entschuldigen ließ. Auch zur vertagten Verhandlung vom 29. September 2003 wurde der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen und ließ sich durch seinen anwesenden Vertreter mit der Begründung entschuldigen, er sei "von seinem Dienstgeber mit Fracht in den Süden verschickt worden", es läge "berufsbedingte Unabkömmlichkeit" vor.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er rechtzeitig im Sinne des § 51e Abs. 6 VStG geladen worden ist. Gemäß § 51 f Abs. 2 VStG ist die Durchführung der Verhandlung aber auch für die Fälle vorgesehen, in denen eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Dies hindert nach der genannten Gesetzesstelle weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintan zu halten. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet und bewiesen, dass er völlig unvorhergesehen beruflich in Anspruch genommen wurde und keine rechtzeitige Abhilfe schaffen konnte, oder dass er für die im Zeitpunkt der Vernehmung unbedingt erforderliche berufliche Tätigkeit keine Vertretung erreichen konnte und die Nichtverrichtung seiner Arbeit während der Zeit der vorgesehenen Vernehmung vor der belangten Behörde zwingend eine Gefährdung von Gesundheit oder Leben von Menschen oder eine besondere Gefahr für Vermögenswerte nach sich gezogen hätte. Die Entschuldigungen für sein jeweiliges Nichterscheinen waren daher nicht hinreichend. Die belangte Behörde durfte daher die Verhandlung durchführen und das Erkenntnis verkünden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in Ansehung des bereits vor der belangten Behörde anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers nicht gegeben (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2003, Zl. 2001/03/0151).

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, er habe "seine Einvernahme im Rechtshilfeweg beantragt". Es erübrigt sich aber zu untersuchen, ob die Nichtbefolgung dieses Antrages überhaupt einen Verfahrensmangel darstellte, weil der Beschwerdeführer es unterlässt, die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels darzutun.

Sodann rügt der Beschwerdeführer noch, es sei seinem Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugen JP und GP "zum Beweis dafür, dass der Beschuldigte das Fahrzeug am 12. Jänner 2002 um 22.00 Uhr abgestellt und seit diesem Zeitpunkt weder gelenkt noch in Betrieb genommen" habe, nicht nachgekommen worden. Angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass diese behaupteten Zeugen nach der Aktenlage am Vorfallsort gar nicht zugegen waren, hätte der Beschwerdeführer auch dartun müssen, aus welchem Grund diese Zeugen überhaupt den vom Beschwerdeführer behaupteten Zeitpunkt der Abstellung des Kraftfahrzeuges hätten wahrnehmen bzw. davon wissen können. Dies wird jedoch nicht einmal in der Beschwerde dargelegt.

Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zum Tatzeitpunkt zu erschüttern, weshalb das sich auf einen davor gelegenen Zeitpunkt beziehende Vorbringen betreffend "Nachtrunk" ins Leere geht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. April 2004

Schlagworte

Verfahrensrecht Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020291.X00

Im RIS seit

02.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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