Norm
ABGB §364c D3Rechtssatz
Ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot stellt kein Vermögensobjekt dar, sondern ist ein höchstpersönliches nicht verwertbares Recht. Der Umstand, dass durch einen Fehler des Notars das Recht erlosch, begründet daher für sich allein keinen Schadenersatzanspruch (die Behauptung der Kläger, sie hätten Forderungen gegen den Liegenschaftseigentümer, das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hätte der Sicherstellung dieser Forderungen gedient, entspricht nach den Feststellungen nicht den Tatsachen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010805Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022