RS OGH 1993/3/11 2Ob598/92, 1Ob11/95, 1Ob233/98s, 6Ob145/99p, 7Ob276/02t, 5Ob308/02h, 1Ob195/03p, 6O

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Veröffentlicht am 11.03.1993
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Norm

ABGB §364c D3

Rechtssatz

Ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot stellt kein Vermögensobjekt dar, sondern ist ein höchstpersönliches nicht verwertbares Recht. Der Umstand, dass durch einen Fehler des Notars das Recht erlosch, begründet daher für sich allein keinen Schadenersatzanspruch (die Behauptung der Kläger, sie hätten Forderungen gegen den Liegenschaftseigentümer, das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hätte der Sicherstellung dieser Forderungen gedient, entspricht nach den Feststellungen nicht den Tatsachen).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 598/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1993 2 Ob 598/92
    Veröff: SZ 66/31 = JBl 1994,46 = NZ 1993,280
  • 1 Ob 11/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 11/95
    nur: Ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot stellt kein Vermögensobjekt dar, sondern ist ein höchstpersönliches nicht verwertbares Recht. (T1)
  • 1 Ob 233/98s
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 233/98s
    nur T1; Beisatz: Es erlischt mit dem Ableben des Berechtigten oder mit dem Tod des Belasteten oder der Veräußerung der Sache. (T2)
  • 6 Ob 145/99p
    Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 145/99p
    Beis wie T1; Beisatz: Das Recht erlischt mit dem Ableben des Berechtigten oder mit dem Tod des Belasteten oder aber auch mit der Veräußerung der Sache. (T3); Beisatz: Aus einer rechtlich gar nicht möglichen Verfügung des Anfechtungsgegners kann dem Anfechtungskläger kein Schaden drohen. Ein solcher ist nur denkbar, wenn der belastete Grundeigentümer, also der Schuldner des Anfechtungsklägers mit Zustimmung des Verbotsberechtigten die Liegenschaft weiter veräußert, wodurch das Recht nach § 364c ABGB erlischt. (T4)
  • 7 Ob 276/02t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 7 Ob 276/02t
    Auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T5 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. - Feber 2016 (T5); Beisatz: Es ist auch nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung. (T6)
  • 5 Ob 308/02h
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 5 Ob 308/02h
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 195/03p
    Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 195/03p
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2003/119
  • 6 Ob 14/04h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 14/04h
    nur T1
  • 5 Ob 55/05g
    Entscheidungstext OGH 21.06.2005 5 Ob 55/05g
    nur T1; Beis wie T3
  • 6 Ob 304/05g
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 304/05g
    Beisatz: Verbotswidrige Verfügungen des Verbotsbelasteten machen zwar nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig, da das Verbot selbst aber kein Vermögensobjekt ist, kann ein allfälliger Schadenersatzanspruch nur anhand jener Rechtslage, deren Sicherung die Verbotsvereinbarung bezweckt, beurteilt. (T7); Beisatz: Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll. (T8); Beisatz: Hier: Erhaltung des Familienbesitzes. (T9); Veröff: SZ 2006/10
  • 5 Ob 101/08a
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 101/08a
    nur T1; nur T5; Beisatz: Es erlischt mit dem Tod des Verbotsbelasteten sofort und nicht erst mit der Einantwortung von dessen Nachlass. (T10)
  • 2 Ob 25/10f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 25/10f
    Vgl auch; nur T1; Vgl Beis wie T2 nur: Es erlischt mit der Veräußerung der Sache. (T11); Beisatz: Die uneingeschränkte Zustimmung führt zum Erlöschen des Verbots. (T12); Veröff: SZ 2010/164
  • 5 Ob 226/15v
    Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 226/15v
    nur T1
  • 5 Ob 123/16y
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 123/16y
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 124/16w
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 124/16w
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 124/21b
    Entscheidungstext OGH 27.07.2021 5 Ob 124/21b
    Vgl; Beisatz: Die daraus erlangte Rechtsposition der Minderjährigen als Verbotsberechtigte in Bezug auf die Hälfteanteile ihrer Eltern an der Liegenschaft mit dem Haus, in dem sie wohnen, vermittelt aber geldwerte Rechte, die zum „Vermögen“ der Kinder gehören. (T13)
  • 5 Ob 155/21m
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 155/21m
    Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010805

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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