Norm
EGVG ArtIX Abs1 Z7Rechtssatz
Dieser Verwaltungsstraftatbestand unterscheidet sich von den gerichtlichen Strafbestimmungen des Verbotsgesetzes dadurch, daß er ein Verhalten unter Verwaltungsstrafe stellt, das dem im Verbotsgesetz umschiebenen zwar ähnelt, dem aber das Erfordernis des nach dem Verbotsgesetz geforderten besonderen Vorsatzes mangelt, in Österreich wieder ein nationalsozialistisches Regime zu installieren (VfGH, 7.März 1989, B 1824/88 = VfSlg 12002/1989).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0049629Dokumentnummer
JJR_19930311_OGH0002_0120OS00072_9200000_001