RS OGH 1993/3/11 8Ob4/92, 8Ob18/93, 1Ob75/15h, 4Ob128/18d

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Veröffentlicht am 11.03.1993
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Norm

KO §109
KO §110

Rechtssatz

Der Masseverwalter kann seine Bestreitungserklärung nachträglich durch eine (prozessrechtliches) Anerkenntnis ersetzen; diese Erklärung ist gegenüber dem Konkursgericht abzugeben und im Anmeldungsverzeichnis zu berücksichtigen; sie macht den Prüfungsprozess unzulässig. Daher kann eine Prüfungsklage nicht auf eine derartige nachträgliche Änderung der Prüfungserklärung gestützt werden. Ein privatrechtliches Anerkenntnis des Masseverwalters ist hinsichtlich des Konkursteilnahmeanspruchs ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0065507

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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