Norm
KO §109Rechtssatz
Der Masseverwalter kann seine Bestreitungserklärung nachträglich durch eine (prozessrechtliches) Anerkenntnis ersetzen; diese Erklärung ist gegenüber dem Konkursgericht abzugeben und im Anmeldungsverzeichnis zu berücksichtigen; sie macht den Prüfungsprozess unzulässig. Daher kann eine Prüfungsklage nicht auf eine derartige nachträgliche Änderung der Prüfungserklärung gestützt werden. Ein privatrechtliches Anerkenntnis des Masseverwalters ist hinsichtlich des Konkursteilnahmeanspruchs ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0065507Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2018