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19/05 Menschenrechte;Norm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1 idF 2002/I/129;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des O in G, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15. Oktober 2003, Zl. 422090/3-II/ST4/03, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 8. Februar 2001 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 30 Monaten (ab der Zustellung dieses Bescheides) entzogen, "wobei sich die Entziehungsdauer bei allfälligen Haftzeiten verlängert und ab Zustellung dieses Bescheides berechnet". Gleichzeitig wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 19. Dezember 2000 schuldig gesprochen worden sei, einerseits das Verbrechen nach § 28 Abs. 2, zweiter, dritter und vierter Fall Suchtmittelgesetz (SMG), teilweise in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 StGB, sowie andererseits das Vergehen nach § 28 Abs. 1, zweiter Fall SMG begangen zu haben. Zur weiteren Vorgeschichte, insbesondere zum konkreten Fehlverhalten des Beschwerdeführers, wird auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 2001/11/0357, verwiesen. Da der Beschwerdeführer deswegen zu einer gerichtlichen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden sei, fehle ihm nach Ansicht der Erstbehörde die Verkehrszuverlässigkeit im Sinn des § 7 FSG. Bei der Wertung des Fehlverhaltens sei zu berücksichtigen, dass sich die der genannten Verurteilung zu Grunde liegenden Handlungen über einen Zeitraum von etwa 3 Jahren erstreckt hätten und besonders verwerflich seien. Die Gefahr der Wiederholung gehöre zum Wesen eines deliktischen Verhaltens im Bereich des Suchtgifthandels. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits 1993 wegen eines Suchtgiftdeliktes verurteilt worden.
Den diesen Bescheid bestätigenden Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 18. Mai 2001 hob der Verwaltungsgerichtshof mit dem bereits zitierten Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 2001/11/0357, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In diesem Erkenntnis teilte der Verwaltungsgerichtshof zwar die Ansicht der damals belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Erlassung des letztgenannten Bescheides nicht verkehrszuverlässig gewesen, auf Grund der Umstände des konkreten Beschwerdefalls könne aber gegenständlich mit einer erheblich kürzeren Entziehungsdauer, die nicht zum Erlöschen der Lenkberechtigung nach § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG führe, das Auslangen gefunden werden. Dieses Erkenntnis wurde dem Landeshauptmann von Vorarlberg am 31. März 2003 zugestellt. Im fortgesetzten Verfahren beantragte der Beschwerdeführer mit dem beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (belangte Behörde) am 18. Juli 2003 eingelangten Schriftsatz unter Hinweis auf das Verstreichen der Frist nach § 29 Abs. 1 FSG dessen Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid vom 8. Februar 2001.
Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den zwischenzeitig nach Ablauf der Frist des § 29 Abs. 1 FSG erlassenen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 17. Juli 2003 als nichtig. Unter Spruchpunkt II. gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 73 Abs. 2 iVm § 66 Abs. 4 AVG dahin Folge, als sie die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen A und B von 30 Monaten auf 14 Monate, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, herabsetzte. Zur Begründung des zweiten Spruchteils verwies die belangte Behörde nach Darstellung der maßgeblichen Rechtsvorschriften zunächst auf die bereits genannte Verurteilung des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2000. Wegen der demnach begangenen strafbaren Handlungen nach § 28 Abs. 1 und 2 SMG sei gegenständlich der Entziehungstatbestand des § 7 Abs. 3 Z. 12 FSG verwirklicht. Zur Wertung des dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe durch die Beitragstäterschaft zur Aus- und Einfuhr eines Suchtgiftes in einer großen Menge sowie durch den Umstand, Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt zu haben, ein unzweifelhaft verwerfliches Verhalten gesetzt. Dieses Fehlverhalten habe sich (nach den gerichtlichen Feststellungen) über einen langen Zeitraum, nämlich von 1997 bis August 2000 erstreckt, die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Suchtgiftmenge reiche nahe an die Qualifikationsgrenze des § 28 Abs. 4 Z. 3 SMG heran. Auch sei der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten auffällig geworden und deshalb mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 9. Februar 1994 wegen § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden. Beim Beschwerdeführer sei sohin eine gewisse Neigung zur Begehung von Suchtgiftdelikten erkennbar. Zwar könne sein Wohlverhalten nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, vor dem Hintergrund des (letzten) strafgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer sowie des gegen ihn (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) anhängigen Entziehungsverfahrens könne dieses Wohlverhalten nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis, Zl. 2001/11/0357, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei dem der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Fehlverhalten keine "harten Drogen" im Spiel gewesen seien, erachtete die belangte Behörde aber die Herabsetzung der Entzugsdauer auf 14 Monate als Mindestmaß für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit als angezeigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 25. November 2003, B 1424/03-3, ab und trat die Beschwerde über Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 19. Dezember 2003, B 1424/03- 5, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die vorliegende, vom Beschwerdeführer ergänzte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof richtet sich erkennbar (nur) gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides. Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Zur Behördenzuständigkeit im fortgesetzten Verwaltungsverfahren nach dem zitierten hg. Erkenntnis, Zl. 2001/11/0357, ist vorweg festzuhalten, dass zufolge § 43 Abs. 11 zweiter Satz und § 41 Abs. 1a FSG idF des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, im Zusammenhalt mit § 35 Abs. 1 FSG idF vor dem Verwaltungsreformgesetz 2001 zunächst der Landeshauptmann von Vorarlberg zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers zuständig war. Da die letztgenannte Behörde den Berufungsbescheid nicht innerhalb der dreimonatigen Frist des § 29 Abs. 1 FSG erlassen hat, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers auf Grund dessen Antrages nach § 73 AVG auf die belangte Behörde über.
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des FSG (idF BGBl. I Nr. 129/2002) maßgebend:
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
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...
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verkehrszuverlässig sind (§ 7),
...
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
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sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
...
12. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 Suchtmittelgesetz-SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat;
...
(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
...
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...
...
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen."
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den für das bereits mehrfach erwähnte Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 2001/11/0357, maßgeblichen Rechtsvorschriften. Im letztgenannten Erkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof das der Verurteilung vom 19. Dezember 2000 zu Grunde gelegene Fehlverhalten des Beschwerdeführers einer Bewertung sowohl in Bezug auf die Suchtgiftmenge als auch in Bezug auf das Zusammentreffen von zwei Straftaten unterzogen und die Ansicht vertreten, die Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinn des § 7 FSG sei beim Beschwerdeführer jedenfalls noch im Zeitpunkt der Erlassung des (damals) angefochtenen Bescheides (das war nach der Aktenlage der 29. Mai 2001) vorgelegen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber die Auffassung, es bedürfe (unabhängig von der allfälligen Verbüßung der Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten) jedenfalls einer weiteren Zeit von 30 Monaten ab Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (also einer Zeit von mindestens 3 Jahren ab Begehung der letzten strafbaren Handlung, die als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 anzusehen war), um wieder von der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausgehen zu können, als verfehlt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf 14 Monate (gerechnet ab der Zustellung des Erstbescheides am 13. Februar 2001) und somit deutlich unter die im zitierten Erkenntnis angesproche Dauer von 18 Monaten (§ 27 Abs. 1 Z. 1 FSG) herabgesetzt. Aus der Aktenlage ist überdies ersichtlich, dass ein Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers nicht erfolgte, weil diese mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 28. Jänner 2002 gemäß § 40 Abs. 1 SMG bedingt nachgesehen wurde. Angesichts des letztgenannten Umstandes kann dahingestellt bleiben, ob sich auch nach dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Entziehungsdauer um die Dauer der Verbüßung der Haftstrafe verlängert hätte.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer - wie bereits in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - vor, die Entziehung der Lenkberechtigung stelle eine Strafe dar und bewirke somit eine unzulässige Doppelbestrafung des Beschwerdeführers. Es genügt daher, auf den oben genannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2003, B 1424/03-3, und das dort zitierte Erkenntnis vom 11. Oktober 2003, B 1031/02, hinzuweisen. In Ansehung des von der Beschwerde (erkennbar) behaupteten Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPMRK und somit der Verletzung dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts ist der Verwaltungsgerichtshof zufolge Art. 133 Z. 1 B-VG unzuständig (vgl. zum Ganzen auch die hg. Erkenntnisse jeweils vom 25. November 2003, Zl. 2002/11/0124, Zl. 2002/11/0165, und Zl. 2002/11/0223).
Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen führt der Beschwerdeführer ins Treffen, die belangte Behörde habe es insbesondere bei der Prognose nach § 7 Abs. 1 Z. 2 FSG unterlassen, den dem Beschwerdeführer gerichtlich bewilligten Aufschub des Strafvollzuges nach § 39 Abs. 1 SMG ins Kalkül zu ziehen. Auch zu diesem Einwand ist der Beschwerdeführer auf die hg. Judikatur zu verweisen, nach der aus dem Aufschub des Strafvollzuges gemäß § 39 SMG für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit nichts zu gewinnen ist, weil der Entscheidung nach § 39 Abs. 1 SMG nicht die begründete Annahme zu Grunde liegen muss, der Betreffende werde keine strafbaren Handlungen begehen. Die im § 39 Abs. 1 SMG vorausgesetzte Bereitschaft des Betreffenden, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 SMG zu unterziehen, rechtfertigt eine solche Annahme ebenso wenig wie das im § 39 Abs. 1 SMG geforderte Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen des § 6 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (vgl. zum Ganzen abgesehen vom bereits zitierten Erkenntnis, Zl. 2001/11/0357, auch das hg. Erkenntnis vom 23. März 2004, Zl. 2002/11/0121). Die genannte Rechtsauffassung wird im vorliegenden Beschwerdefall nicht zuletzt durch den im Akt befindlichen und bereits erwähnten Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 28. Jänner 2002 über die bedingte Nachsicht der über den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 40 Abs. 1 SMG bestätigt. In der Begründung dieses Beschlusses nahm das Strafgericht auf den Aufschub des Strafvollzuges des Beschwerdeführers gemäß § 39 Abs. 1 SMG Bezug, der auf der von ihm erklärten und vom Gericht zur Bedingung für den Aufschub gemachten Bereitschaft beruht habe, sich gesundheitsbezogenen Maßnahmen im Sinn des § 11 Abs. 2 SMG, konkret einer ambulanten psychosozialen Beratung und Betreuung, zu unterziehen. Weil sich der Beschwerdeführer diesen gesundheitsbezogenen Maßnahme mit Erfolg unterzogen habe, so die weitere Begründung des Gerichtsbeschlusses vom 28. Jänner 2002, habe die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers bedingt nachgesehen werden können. Daraus ergibt sich, dass entgegen der in der Beschwerde angedeuteten Ansicht des Beschwerdeführers auch aus der bedingten Strafnachsicht nach § 40 Abs. 1 SMG für die Beurteilung der Verkehrzuverlässigkeit des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen ist.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 20. April 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110311.X00Im RIS seit
01.06.2004