RS OGH 1993/3/17 3Ob36/93, 7Ob126/08t, 7Ob51/09i, 7Ob230/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1993
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Norm

ABS Art11
VersVG §64

Rechtssatz

Die bestellten Sachverständigen haben nur die Aufgabe, die Ursache und Höhe des behaupteten Schadens festzustellen. Sie dürfen Rechtsfragen nicht lösen und sie sollen sich aus einer Stellungnahme zu solchen Fragen heraushalten; sie sind nur zur Feststellung einzelner Tatbestandselemente berufen. Die Frage der mangelnden Sachlegitimation kann nicht Gegenstand des Sachverständigenverfahrens sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0080464

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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