Norm
ABS Art11Rechtssatz
Die bestellten Sachverständigen haben nur die Aufgabe, die Ursache und Höhe des behaupteten Schadens festzustellen. Sie dürfen Rechtsfragen nicht lösen und sie sollen sich aus einer Stellungnahme zu solchen Fragen heraushalten; sie sind nur zur Feststellung einzelner Tatbestandselemente berufen. Die Frage der mangelnden Sachlegitimation kann nicht Gegenstand des Sachverständigenverfahrens sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0080464Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016