Norm
ZPO §482 Abs2 B1Rechtssatz
Das Berufungsgericht ist im Rahmen der Beweiswiederholung auch zu einer Beweisergänzung berechtigt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich diese neuen Beweise aus dem Ergebnis der Beweiswiederholung ableiten lassen. Für diesen Teil des Verfahrens gilt das Neuerungsverbot nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042008Dokumentnummer
JJR_19930317_OGH0002_009OBA00022_9300000_001