Norm
ABGB §140 BdRechtssatz
Der Mehraufwand des Unterhaltsschuldners für die Anschaffung erforderlicher Diätnahrung ist angemessen als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Hiebei sind einerseits die Einkommenssituation auf seiten des Unterhaltsverpflichteten und andererseits die dem Unterhaltsberechtigten zufließenden Unterhaltsbeträge zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047506Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.06.2014