TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/20 2004/02/0134

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AlkomatV 1994 §1 Z2 idF 1997/II/146;
AVG §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des G F in V, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 5. Juni 2003, Zl. KUVS-1756- 1757/18/2002, betreffend Übertretungen der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 23. Dezember 2001 1. um 5.00 Uhr auf der Südautobahn A2 aus Richtung Villach kommend auf Höhe eines näher angeführten Straßenkilometers ein dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,96 mg/l) gelenkt und 2. ein (anderes), dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug um ca. 10.00 Uhr auf der Südautobahn A2 aus Richtung Wernberg kommend bis auf Höhe eines näher angeführten Straßenkilometers in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt (0,58 mg/l). Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 99 Abs. 1 lit. a StVO und zu 2. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 99 Abs. 1b StVO verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde zu

1. eine Geldstrafe von 1.780,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage) und zu 2. eine Geldstrafe von 980,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) verhängt.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die belangte Behörde zu Unrecht von der Eichung des verwendeten Atemalkoholmessgerätes ausgegangen sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/02/0072 aber auch das vom Beschwerdeführer selbst angeführte hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 2000/02/0225) kann die Eichung auch auf andere Weise als durch Einholung eines "Eichscheines" bewiesen werden, etwa durch eine entsprechende Auskunft des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder durch Einholung einer Bestätigung dieser Behörde.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde ihre Feststellung über die Eichung auf eine diesbezügliche Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen gegründet (Seite 13 des angefochtenen Bescheides). Nach dem Beschwerdevorbringen war Inhalt dieses "schriftlichen Nachweises des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen", dass der vorliegende Alkomat zum fraglichen Zeitpunkt geeicht gewesen sei. Im Hinblick auf diesen "schriftlichen Nachweis" konnte daher die belangte Behörde - anders als in den vom Beschwerdeführer angeführten Fällen, in denen ein derartiger Nachweis nicht vorlag - zutreffend von der Eichung des verwendeten Atemalkoholmessgerätes ausgehen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher als geradezu mutwillig zu bezeichnen.

Der Beschwerdeführer rügt weiter, die belangte Behörde habe dem "am Ende der Verhandlung" gestellten Antrag auf ergänzende Einvernahme des medizinischen Amtssachverständigen nur insoweit entsprochen, als sie eine schriftliche Stellungnahme eingeholt habe. In dieser habe der Sachverständige zwar ausgeführt, dass Schmerzmittel nicht mit dem Blut- oder Alkoholspiegel "indifferierten". Dem entgegen hätte der Beschwerdeführer bei einer ergänzenden Einvernahme des Sachverständigen die Möglichkeit gehabt, "Feststellungen dahingehend zu erwirken, dass verschiedene Wirkstoffe, welche in Schmerzmitteln enthalten" seien, auch Auswirkungen auf im Blut bzw. im Atem befindlichen Alkoholgehalt haben könnten. Dies sei - so die Beschwerde weiter - insofern von Bedeutung, als dadurch die vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalte (er hatte einen Nachtrunk behauptet) schlüssig und nachvollziehbar gewesen wären.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0184) ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass der Betroffene auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hinweist. Schon von daher gesehen vermag der Beschwerdeführer insoweit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, hat doch die belangte Behörde schlüssig dargelegt, weshalb sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer die Behauptung des Nachtrunkes nicht bereits anlässlich der Atemalkoholmessung aufgestellt habe. War aber von keinem Nachtrunk auszugehen, so ging die Behauptung des Beschwerdeführers über seine mögliche Beeinflussung durch Medikamente ins Leere.

Schließlich bemängelt der Beschwerdeführer noch die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Damit vermag er allerdings eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun:

Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung, dass allfällige Verfahrensfehler der Behörde nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diese Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun, ist Sache des Beschwerdeführers; er hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde anzuführen, zu welchem anderem Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde hätte bei Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu einer Stattgebung der Berufung kommen müssen, ist ihm zu entgegnen, dass dieser Grundsatz nur dann Platz zu greifen hat, wenn nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2003, Zl. 2002/02/0175); der Verwaltungsgerichtshof kann allerdings nicht finden, dass die belangte Behörde solche Zweifel zu hegen hatte.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal diese auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK geboten war, weil die belangte Behörde bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte.

Wien, am 20. April 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020134.X00

Im RIS seit

13.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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