Norm
ABGB §1190Rechtssatz
Betreibt die Ehefrau auch nach der Scheidung auf der gemeinsamen Liegenschaft mit Billigung des Ehemannes die Viehzucht und Viehhaltung, muß darin die stillschweigende Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis in diesem Umfang an sie erblickt werden, die sie zu allen Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung ermächtigt. Ihr steht daher auch die Vollmacht zu, alle Mitglieder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, somit auch den Kläger nach außen zu vertreten und im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung Vereinbarungen mit Dritten (hier: Vereinbarung mit dem Sohn zur Mithilfe) zu treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0022182Dokumentnummer
JJR_19930317_OGH0002_0030OB00515_9200000_001