Norm
ArbVG §101Rechtssatz
Die Zustimmung des Betriebsrates zu einer dauernden verschlechternden Versetzung muß vor deren Vollzug eingeholt werden. Eine Zustimmung zu einer bereits vollzogenen Versetzung ist unzulässig und kann daher auch im Falle ihrer Verweigerung durch den Betriebsrat nicht durch das Einigungsamt ersetzt werden.
VwGH vom 12.11.1980, Zl 1383/79; Veröff: ZAS 1982,31
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051304Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2014