RS OGH 1993/3/17 9ObA606/92

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Veröffentlicht am 17.03.1993
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Norm

ASGG §54 Abs2
Branchenanhang RahmenkollV für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie allg
RahmenkollV für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie §24

Rechtssatz

Es wird festgestellt, daß die im Branchenhang zum RahmenkollV der Nahrungs- und Genußmittelindustrie für die Brauereien, deren Jahresausstoß nicht mehr als 36000 Hektoliter beträgt und für die Brauereien, deren Jahresausstoß mehr als 36000 Hektoliter beträgt, enthaltene Abänderung zu § 24 des RahmenkollV in Abs 1 lit a, b und f nichtig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0064681

Dokumentnummer

JJR_19930317_OGH0002_009OBA00606_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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