Norm
ASGG §54 Abs2Rechtssatz
Es wird festgestellt, daß die im Branchenhang zum RahmenkollV der Nahrungs- und Genußmittelindustrie für die Brauereien, deren Jahresausstoß nicht mehr als 36000 Hektoliter beträgt und für die Brauereien, deren Jahresausstoß mehr als 36000 Hektoliter beträgt, enthaltene Abänderung zu § 24 des RahmenkollV in Abs 1 lit a, b und f nichtig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0064681Dokumentnummer
JJR_19930317_OGH0002_009OBA00606_9200000_002