RS OGH 1993/3/17 9ObA35/93, 8ObA30/03z, 8ObA30/03z, 1Ob58/10a, 1Ob12/14t, 9Ob71/17g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1993
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Norm

ASGG §46 Abs1 Z2

Rechtssatz

Hat das Erstgericht die eingeklagte Forderung nur zum Teil zugesprochen, haben Kläger und Beklagter dagegen Berufung erhoben, und hat das Berufungsgericht das Ersturteil bestätigt, so werden beide bestätigende Teile des Urteils des Berufungsgerichts für die Frage der Zulässigkeit der Revision zusammengerechnet, da es nicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes der Revisionswerberin ankommt, sondern auf den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 35/93
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObA 35/93
  • 8 ObA 30/03z
    Entscheidungstext OGH 18.12.2003 8 ObA 30/03z
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch für § 44 Abs 2 ASGG. (T1)
  • 8 ObA 30/03z
    Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 ObA 30/03z
    Vgl; Beisatz: Bei einem Teilurteil des Erstgerichtes ist nur das Streitgegenstand, was insgesamt dem Berufungsverfahren zugrundeliegt, aber nicht der sonstige Streitgegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens. (T2); Beisatz: Hier: § 46 Abs 3 Z1 idF WGN 1997. (T3)
  • 1 Ob 58/10a
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 1 Ob 58/10a
    nur: Es kommt für die Frage der Zulässigkeit der Revision nicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes der Revisionswerberin an, sondern auf den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat. (T4)
  • 1 Ob 12/14t
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 12/14t
    Vgl; Beis wie T2
  • 9 Ob 71/17g
    Entscheidungstext OGH 17.05.2018 9 Ob 71/17g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085801

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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