Norm
GRBG §3Rechtssatz
Da die Grundrechtsbeschwerde gemäß § 3 Abs 2 GRBG ebenso wie die Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 a Z 3 StPO) von einem Verteidiger unterschrieben sein muß, sind nach der zu dieser Gesetzesstelle ergangenen gefestigten Judikatur eigene Aufsätze des Nichtigkeitswerbers (hier: Grundrechtsbeschwerdeführers) nicht als Teil der vom Verteidiger eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) anzusehen, weil es nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) gibt. Wurde demnach die Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) vom Verteidiger ausgeführt, ist auf Eingaben des Angeklagten nicht mehr einzugehen (RZ 1973,69 uvam), vor allem aber ist es unzulässig, den Inhalt früherer Schriftsätze gleichsam zum Inhalt der Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) zu machen (RZ 1964,71 = SSt 35,7 uvam); selbstgefertigte Beilagen des Angeklagten sind demnach unzulässig (EvBl 1980/82 uvam).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061430Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.08.2019