Norm
ASVG §202 Abs2Rechtssatz
Ansprüche nach § 202 Abs 2 ASVG sind ihrem Wesen nach keine Ansprüche auf laufende Leistungen, weil sie nicht auf bestimmte oder unbestimmte Dauer gewährt und nicht in regelmäßig wiederkehrenden Zeiträume flüssig gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084170Dokumentnummer
JJR_19930318_OGH0002_010OBS00033_9300000_001