RS OGH 1993/3/18 10ObS33/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1993
beobachten
merken

Norm

ASVG §202 Abs2

Rechtssatz

Ansprüche nach § 202 Abs 2 ASVG sind ihrem Wesen nach keine Ansprüche auf laufende Leistungen, weil sie nicht auf bestimmte oder unbestimmte Dauer gewährt und nicht in regelmäßig wiederkehrenden Zeiträume flüssig gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084170

Dokumentnummer

JJR_19930318_OGH0002_010OBS00033_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten