Norm
ASGG §46 Abs1 Z4Rechtssatz
Die in erster Instanz siegreiche Partei ist in Sozialrechtssachen jedenfalls im Rahmen einer Vollrevision berechtigt, die ihr nachteiligen Feststellungen des Erstgerichtes zu bekämpfen. Daß sie dies in der Berufungsbeantwortung unterlassen hat, schadet ihr nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0043120Dokumentnummer
JJR_19930318_OGH0002_010OBS00040_9300000_001