RS OGH 1993/3/22 1Ob7/93, 7Ob616/94, 6Ob8/10k, 3Ob64/17h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1993
beobachten
merken

Norm

FBG §26
ZPO §419 E

Rechtssatz

Zum Wesen der Entscheidungsberichtigung gehört, dass durch diese die vom Richter gewollte Entscheidung inhaltlich unverändert bleibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041836

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten