RS OGH 1993/3/22 1Ob513/93, 3Ob144/93, 6Ob2164/96w, 9Ob229/01v, 5Ob28/04k, 4Ob97/08f, 7Ob99/11a, 4Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1993
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Norm

ABGB §297 A
ABGB §297 B
ABGB §435

Rechtssatz

a) Vom Grundsatz "superficies solo cedit" trifft das Gesetz gewichtige Ausnahmen, an die es entweder selbst davon abweichende Rechtsfolgen knüpft (zB § 418 dritter Satz ABGB) oder doch durch Parteienvereinbarung abweichende Rechtsfolgen knüpfen lässt (zB Keller oder Superädifikat). Ob eine solche Ausnahme vorliegt, hat jene Partei, die sich darauf beruft, zu behaupten und zu beweisen; verbleibende Unklarheiten gehen zu ihren Lasten.

b) Eine während des Zweiten Weltkriegs geschaffene Luftschutzstollenanlage kann ihre Beschaffenheit nach ein sonderrechtsfähiges Rechtsobjekt sein. Errichtet jemand aufgrund eines auf eine Bauführung abzielenden Grundbenützungsrechts ein Bauwerk auf oder in dem Grundstück, so ist entweder an Kellereigentum oder an Superädifikate zu denken, die auch unterirdisch angelegt sein können.

c) Nur wenn das Eigentum an dem Keller oder der diesen gleichzuhaltenden unterirdischen Anlage (in casu: Luftschutzstollen) durch Eröffnung einer besonderen Grundbuchseinlage verbüchert wird, wird die Kelleranlage zur unbeweglichen Sache.

d) Erbaut jemand im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer auf oder in einem Grundstück ein Bauwerk. ist es bei Mangel der Belassungsabsicht als Superädifikat zu beurteile (sofern nicht infolge Verbücherung Kellereigentum gegeben ist). Gleiches muss aber auch dann gelten, wenn das zeitlich begrenzte Benützungsrecht nicht auf privatrechtlichem Vertrag (zB Bestandvertrag) beruht, sondern aus einem hoheitlichen Eingriffsakt abgeleitet wird.

e) Das Eigentum am Superädifikat bleibt von der Beendigung oder dem Wegfall des Grundbenützungsverhältnisses an sich unberührt: Das Bauwerk steht auch weiterhin im Eigentum seines bisherigen Eigentümers, der es allerdings auf Verlangen des Grundeigentümers beseitigen müsste, sofern er es nicht aufgrund einer besonderen Abrede auf den Grundeigentümer zu übertragen hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 513/93
    Entscheidungstext OGH 22.03.1993 1 Ob 513/93
    Veröff: SZ 66/38 = NZ 1994,15
  • 3 Ob 144/93
    Entscheidungstext OGH 12.01.1994 3 Ob 144/93
    nur: a) Vom Grundsatz "superficies solo cedit" trifft das Gesetz gewichtige Ausnahmen, an die es entweder selbst davon abweichende Rechtsfolgen knüft (zB § 418 dritter Satz ABGB) oder doch durch Parteienvereinbarung abweichende Rechtsfolgen nüpfen lässt (zB Keller oder Superädifikat). Ob eine solche Ausnahme vorliegt, hat jene Partei, die sich darauf beruft, zu behaupten und zu beweisen; verbleibende Unklarheiten gehen zu ihren Lasten. (T1)
    Veröff: SZ 67/1
  • 6 Ob 2164/96w
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 2164/96w
    nur: b) Eine während des Zweiten Weltkriegs geschaffene Luftschutzstollenanlage kann ihre Beschaffenheit nach ein sonderrechtsfähiges Rechtsobjekt sein. (T2)
    nur: d) Erbaut jemand im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer auf oder in einem Grundstück ein Bauwerk. ist es bei Mangel der Belassungsabsicht als Superädifikat zu beurteile (sofern nicht infolge Verbücherung Kellereigentum gegeben ist). Gleiches muß aber auch dann gelten, wenn das zeitlich begrenzte Benützungsrecht nicht auf privatrechtlichem Vertrag (zB Bestandvertrag) beruht, sondern aus einem hoheitlichen Eingriffsakt abgeleitet wird. (T3)
  • 9 Ob 229/01v
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 9 Ob 229/01v
    nur: Das Eigentum am Superädifikat bleibt von der Beendigung oder dem Wegfall des Grundbenützungsverhältnisses an sich unberührt: Das Bauwerk steht auch weiterhin im Eigentum seines bisherigen Eigentümers, der es allerdings auf Verlangen des Grundeigentümers beseitigen müsste, sofern er es nicht aufgrund einer besonderen Abrede auf den Grundeigentümer zu übertragen hat. (T4)
  • 5 Ob 28/04k
    Entscheidungstext OGH 03.08.2004 5 Ob 28/04k
    Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Auf einem Steinfundament mit einem Grundriss von 4m x 6m errichtete, eingeschoßige, hölzerne Schihütte. (T5)
  • 4 Ob 97/08f
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 97/08f
    Auch; nur: Superädifikate können auch unterirdisch angelegt sein. (T6)
    Beisatz: Hier: Sonderrechtsfähigkeit von Unterflurflüssiggastanks bejaht. (T7)
  • 7 Ob 99/11a
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 7 Ob 99/11a
    Auch; nur: Eine während des Zweiten Weltkriegs geschaffene Luftschutzstollenanlage kann ihre Beschaffenheit nach ein sonderrechtsfähiges Rechtsobjekt sein. Errichtet jemand aufgrund eines auf eine Bauführung abzielenden Grundbenützungsrechts ein Bauwerk auf oder in dem Grundstück, so ist entweder an Kellereigentum oder an Superädifikate zu denken, die auch unterirdisch angelegt sein können. (T8)
  • 4 Ob 111/12w
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 111/12w
    Vgl
  • 8 Ob 97/11i
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 Ob 97/11i
    nur T4
  • 5 Ob 160/12h
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 160/12h
    Auch; nur: Nur wenn das Eigentum am Keller durch Eröffnung einer Grundbuchseinlage verbüchert wird, wird die Kelleranlage zur selbständigen unbeweglichen Sache. (T9)
  • 5 Ob 239/12a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 239/12a
    Auch; nur T9
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
  • 5 Ob 55/13v
    Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 55/13v
    nur T4
  • 1 Ob 213/13z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 213/13z
    Auch
  • 7 Ob 224/13m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 224/13m
    Auch; nur T4
  • 4 Ob 34/19g
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 34/19g
    Vgl; Beisatz: Hier: Verbindungskellerröhre zwischen zwei Liegenschaften unter einer öffentlichen Straße. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0009887

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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