RS OGH 1993/3/22 1Ob7/93, 4Ob203/10x

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Norm

ZPO §419 A

Rechtssatz

Eine im Urteilsspruch unterlassene ausdrückliche Abweisung eines Teils des Klagebegehrens kann ein Weg der Berichtigung dann eingefügt werden, wenn die Diskrepanz zwischen Klagebegehren und entschiedenem Betrag aus dem Urteil klar hervorgeht, die Tatsache der Teilabweisung, deren Ausmaß und deren Begründung also in den Entscheidungsgründen angeführt sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 7/93
    Entscheidungstext OGH 22.03.1993 1 Ob 7/93
  • 4 Ob 203/10x
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 203/10x
    Vgl; Beisatz: Hier: Berichtigung eines irrtümlichen Teilzuspruches, wenn dieser Betrag sowohl im Spruch als auch in den Gründen eindeutig abgewiesen wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041532

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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