Norm
ZPO §419 ARechtssatz
Eine im Urteilsspruch unterlassene ausdrückliche Abweisung eines Teils des Klagebegehrens kann ein Weg der Berichtigung dann eingefügt werden, wenn die Diskrepanz zwischen Klagebegehren und entschiedenem Betrag aus dem Urteil klar hervorgeht, die Tatsache der Teilabweisung, deren Ausmaß und deren Begründung also in den Entscheidungsgründen angeführt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041532Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2011