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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BStFG 1996 §1 Abs1 idF 1999/I/107;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Dr. JL, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 20. Juni 2001, Zl. VwSen-150134/3/Lg/Bk, betreffend Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (weitere Partei gemäß § 21 Abs. 1 VwGG: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. April 2000 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 18. Juli 1999 mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Wohnmobil der Marke Fiat die A 1 Westautobahn benutzt, da dieses Wohnmobil zwischen 10.00 und 10.15 Uhr auf dem Autobahnparkplatz der Rastanlage Mondsee bei km 259,100 im Gemeindegebiet Innerschwand, Bezirk Vöcklabruck, abgestellt gewesen sei und somit eine mautpflichtige Bundesautobahn im Sinne der Mautstreckenverordnung vom 18. November 1996, BGBl. Nr. 615/1996, benutzt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer "§ 12 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, i.d.g.F., und der Mautstreckenverordnung vom 8.11.1996, BGBl. Nr. 615/1996" verletzt. Über ihn wurde gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. i.V.m. § 20 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe keine Folge gegeben, als der Spruch "iSd unten angegebenen, zur Tatzeit geltenden Rechtsgrundlage zu korrigieren (§§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1 BStFG idF BGBl I Nr. 107/1999)" sei.
Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, es sei das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 102 (BStFG 1996) i.d.F. BGBl. I Nr. 107/1999 anzuwenden. Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 BStFG treffe die Mautpflicht u.a. auf Bundesautobahnen (Bundesstraßen A) zu. Hinsichtlich des Begriffs der Bundesautobahn verweise § 1 Abs. 1 BStFG ausdrücklich auf das Verzeichnis des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, i.d.F. BGBl. I Nr. 31/1997. Im Verzeichnis 1 des BStFG sei klar der Verlauf der A 1 (West Autobahn) festgelegt, wodurch die Autobahn im Bereich der Raststätte Mondsee eine Bundesstraße A (Bundesautobahn) im Sinne des BStFG sei.
Der Umstand, dass § 1 Abs. 1 BStFG an das BStG anknüpfe, sei auch für die rechtliche Einordnung von Parkflächen im Zusammenhang mit der Mautpflicht von Bedeutung. Gemäß § 3 BStG seien Parkflächen rechtlich als Teil der Bundesstraße zu behandeln. Dies gelte auch für den speziellen Fall von Parkflächen an Autobahnen, die demgemäß als Teil der Autobahn zu behandeln seien, unabhängig davon, ob sich die Parkfläche außerdem im Bereich eines Betriebes i. S.d. § 27 BStG befinde (und ob im Zusammenhang mit der Errichtung eines solchen Betriebes die Bestimmungen des § 27 BStG eingehalten worden seien; für den Begriff der Parkfläche als Teil der Bundesstraße sei es in diesem Sinne auch gleichgültig, ob eine Anbindung zum übrigen Straßennetz zu Recht oder zu Unrecht bestehe). Es sei kein Grund erkennbar, warum die "Bestandteilserklärung" des § 3 BStG nicht auch für Parkflächen im Bereich von Autobahnraststationen (hier: Mondsee) gelten solle. Gegen dessen Anwendung könne nicht sinnvoll eingewendet werden, dass bejahendenfalls auch u.a. Fußgänger mautpflichtig würden. Soweit gehe die Rezeption der "Bestandteilserklärung" des § 3 BStG durch das BStFG aus auf der Hand liegenden Gründen (vgl. z.B. § 7 Abs. 1 BStFG) nicht. Auch aus der Verwendung des Begriffs "Bestandteil" in § 3 BStG könne kein Ausschluss der Mautpflicht herausgelesen werden. Der Umstand, dass § 22 Bodenmarkierungsverordnung von einer Parkplätzen "benachbarten" Straße spreche, bilde keine taugliche Grundlage dafür, die "Bestandteilserklärung" des § 3 BStG ins Gegenteil zu verkehren. Der Autobahnbegriff des § 2 Abs. 1 lit. a BStG schließe auch Parkflächen ein, wodurch die Benützung der Parkfläche im Bereich der Autobahnraststätte Mondsee mautpflichtig sei.
Bei geparkten Fahrzeugen sei der die bemautete Bundesstraße benützende Kraftfahrzeuglenker jene Person, die das Fahrzeug geparkt bzw. abgestellt habe. Der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2000 ausdrücklich festgehalten, das Fahrzeug kurz vor der Betretung (vgl. die Stellungnahme vom 13. September 1999) "persönlich abgestellt" zu haben.
Zur Strafhöhe sei zu bemerken, dass unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes (§ 20 VStG) die Mindestgeldstrafe und eine nicht überhöhte Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden seien. Die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG komme gegenständlich nicht in Betracht, da weder das Verschulden des Beschwerdeführers gering ist, noch die Tatfolgen unbedeutend seien und die Tat somit nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibe. Dem Beschwerdeführer als Kraftfahrzeuglenker habe klar sein müssen, dass die Pflicht zur ordnungsgemäßen Mautentrichtung vor der Benützung einer mautpflichtigen Bundesstraße entstehe (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0253); die irrtümliche rechtliche Einordnung des gegenständlichen Parkplatzes setze das Verschulden nicht oder jedenfalls nicht in dem gemäß § 21 Abs. 1 VStG erforderlichen Ausmaß herab. Die Tatfolgen bestünden in der entgangenen Maut, wobei die Kürze der benützten Strecke (beachte das System der Zeitabhängigkeit statt der Fahrleistungsabhängigkeit der Maut) nichts zur Sache tue. Die nachträgliche Entrichtung der Maut beseitige diese Tatfolgen nicht, wäre doch ansonsten die Regelung der Voraussetzungen der Straflosigkeit der Tat in § 13 Abs. 3 BStFG sinnentleert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996 - Art. 20 - in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 107/1999 (BStFG), anzuwenden.
Gemäß § 1 Abs. 1 BStFG hat der Benützer u.a. von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) im Umfang ihrer Beschreibung in den Verzeichnissen des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/1997, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, dem Bund als Entgelt eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten.
Gemäß § 7 Abs. 1 BStFG unterliegt die Benützung der Bundesstraßen gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. u.a. mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, einer zeitabhängigen Maut.
Gemäß § 13 Abs. 1 BStFG begehen Kraftfahrzeuglenker, die gemäß § 7 Abs. 1 zeitabhängig bemautete Bundesstraßen benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 30 000 S zu bestrafen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286 (BStG) in der Fassung BGBl. Nr. 159/1990, werden die in den einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Verzeichnissen angeführten Straßenzüge zu Bundesstraßen erklärt.
Gemäß § 2 Abs. 1 BStG in der bis 19. August 1999 geltenden Fassung BGBl. Nr. 165/1986 werden Bundesstraßen eingeteilt in
"a) Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), das sind Bundesstraßen ohne höhengleiche Überschneidung mit anderen Verkehrswegen, die sich für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften eignen und bei welchen besondere Anschlussstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen;
b) Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), das sind Bundesstraßen, die sich nach ihrer Anlage für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften eignen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen nach lit. a gegeben sind; sofern besondere Anschlussstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, gelten die Zu- und Abfahrtsstraßen als Bestandteile der Bundesstraßen S;
c) Bundesstraßen B, das sind alle übrigen Bundesstraßen; die Zu- und Abfahrtsrampen zu kreuzenden Straßen gelten als Bestandteile der Bundesstraßen B."
§ 3 BStG in der in der bis 19. August 1999 geltenden Fassung BGBl. Nr. 33/1994 lautet:
"§ 3. Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkflächen, Haltestellenbuchten, der Grenzabfertigung dienende Verkehrsflächen, auch bauliche Anlagen im Zuge einer Bundesstraße, wie Tunnels, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben, ferner im Zuge einer Bundesstraße gelegene Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, weiters im Zuge einer Bundesstraße gelegene, der Erhaltung und der Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke sowie der Grenzabfertigung und der Bemautung dienende Grundflächen."
Gemäß Verzeichnis 1 BStG in der Fassung BGBl. I Nr. 31/1997 ist die A 1 West Autobahn die Strecke "Wien/Auhof (B 1) - St. Pölten - Knoten Linz (A 7) - Knoten Haid (A 25) - Sattledt (A 8, A 9) - Knoten Salzburg (A 10) - Staatsgrenze am Walserberg."
Der Beschwerdeführer meint zunächst, der Parkplatz der Raststätte Mondsee sei nicht Teil der Autobahn. Die Eigenschaft der Autobahn, eine Bundesstraße A zu sein, habe keine Aussagekraft darüber, wie der Parkplatz der Raststätte Mondsee anzusehen, insbesondere welchem Straßenzug die Raststätte zuzuordnen sei. Raststätten seien in § 3 BStG nicht erwähnt. Die gegenständliche Raststätte und der Parkplatz neben der Autobahn seien sowohl von der Bundesstraße B 154 als auch von der Bundesstraße A 1, somit von zwei Seiten befahrbar. Zu welcher der beiden Straßen der Parkplatz gehöre, habe die Behörde nicht festgestellt. Dazu wäre die Verordnung, die die Raststätte zu einer der beiden Bundesstraßen gehörig festsetze, nötig, deren Vorlage der Beschwerdeführer mehrmals beantragt habe. Diese wie auch den genauen Planverlauf hätte die Behörde einsehen und der Entscheidung zu Grunde legen müssen.
Eine Mautpflicht bestehe nur für die Straßenbenützung. In § 1 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 BStFG sei eine Mautpflicht für Raststätten und die zur Raststätte gehörigen Parkflächen nicht normiert. Nach Ansicht des Beschwerdeführer beziehe sich das BStFG lediglich auf die Definition der Bundesstraße in § 2 BStG, nicht jedoch auf § 3 BStG, womit für Bestandteile einer Bundesstraße keine Mautpflicht vorgesehen sei. Die belangte Behörde hätte nicht Teile des § 3 BStG heranziehen dürfen, sondern die Bestimmung als Ganzes sehen und zu dem Schluss kommen müssen, dass § 3 BStG für die Begründung einer Mautpflicht auf der Raststätte Mondsee nicht ausreichend sei. Für die exakte Einordnung der Parkfläche als Bestandteil zu der einen oder anderen Bundesstraße sei es erforderlich, dass keine Anbindung zum übrigen Straßennetz gegeben sei. Da die exakte Zuordnung im Fall der Raststätte Mondsee nicht möglich sei, sei § 3 BStG nicht anwendbar und es sei auf die Planunterlagen und Verordnungen bezüglich des Bereiches der Raststätte Mondsee zurückzugreifen.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 23. Mai 2001, Zl. 99/06/0078, zur Auslegung des Begriffes der Bundesstraße (hier Bundesstraße A) § 3 BStG herangezogen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber im BStFG auf einen anderen Begriff der Bundesstraße abstelle wollte. Dem Beschwerdeführer ist zwar Recht zu geben, wenn er meint, Raststätten selbst seien in § 3 BStG unter den nicht unmittelbar dem Verkehr dienenden im Zuge einer Bundesstraße gelegenen baulichen Anlagen, die Bestandteile der Bundesstraße sind, nicht aufgezählt. Im vorliegenden Fall geht es aber um die Zuordnung der vom Beschwerdeführer benützten Parkfläche neben der Raststätte.
§ 3 leg. cit. nennt u.a. Parkflächen als unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen einer Bundesstraße, die als Bestandteil der Bundesstraße gelten. Daran hat auch die Novellierung der Bestimmung durch BGBl. I Nr. 182/1999 nichts geändert (mit der bei den erfassten baulichen Anlagen nunmehr auch im Zuge der Bundesstrasse gelegene Mautanlagen angeführt sind), die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gegolten hat. Die verfahrensgegenständliche Parkfläche ist unbestritten an der Bundesautobahn A 1 mit einer entsprechenden Zufahrt zu dieser gelegen. Ihr primärer und vorrangiger Zweck muss auf Grund dieser Lage in ihrer dienenden Funktion für die A 1 gesehen werden. Die A 1 gehört gemäß § 1 Abs. 1 BStFG i.V.m. dem Verzeichnis im BStG zu den unter § 7 Abs. 1 BStFG fallenden Bundesstraßen. Daran ändert nichts - wie die belangte Behörde dies zutreffend vertreten hat -, wenn zu dieser Parkfläche auch eine Verbindung zum übrigen Straßennetz (im Zeitpunkt der Tat zu einer Bundesstraße B) besteht bzw. wenn sich die Parkfläche im Bereich eines Betriebes im Sinne des § 27 BStG befindet. Die fragliche Parkfläche wurde daher von der belangten Behörde zutreffend als eine dem Verkehr der A 1 unmittelbar dienende Verkehrsfläche im Sinne des § BStG qualifiziert. Der Heranziehung der für diesen Teil der Bundesautobahn A 1 erlassenen Trassenverordnung, wie der Beschwerdeführer meint, bedurfte es daher nicht.
Hinsichtlich der Strafbemessung moniert der Beschwerdeführer, er sei auf die Raststätte Mondsee zugefahren, um eine Vignette zu kaufen, was davor trotz Bemühungen nicht möglich gewesen sei, da im Hauptwohnort des Beschwerdeführers die Trafiken ab Samstag Nachmittag bis Montag Morgen geschlossen hätten. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass das Parken auf der Raststätte nicht mautpflichtig sei, insbesondere wenn von der Bundesstraße B 154 zugefahren werden könne. Auf Grund der beiderseitigen Zufahrt sei die irrtümliche rechtliche Einordnung des Parkplatzes im Bereich der Raststätte Mondsee ein Grund, der im Sinne des § 21 VStG das Verschulden des Beschwerdeführers herabsetze. Da der Beschwerdeführer an Ort und Stelle die Vignette gekauft und am Fahrzeug angebracht habe, gebe es auch keine Tatfolgen.
Auch damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zutreffend hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dem Beschwerdeführer als Kraftfahrzeuglenker habe klar sein müssen, dass die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Mautentrichtung gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 BStFG vor der Benützung einer mautpflichtigen Bundesstraße entstehe. Wie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 13. September 1999 weiters selbst ausgeführt hat, ist im Bereich der Zufahrt von der Bundesstraße B 154 zu dem gegenständlichen Parkplatz ein Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 lit. 8a StVO mit dem Hinweis auf die Vignettenpflicht angebracht gewesen, weshalb der Beschwerdeführer schon deshalb nicht ohne Weiteres davon ausgehen habe können, dass die Parkfläche neben der Raststätte Mondsee nicht zur Autobahn A 1 gehörig und damit nicht mautpflichtig sei. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte er vor Befahren des fraglichen Parkplatzes über die allfällige Zugehörigkeit des Parkplatzes zur A 1 entsprechende Erkundigungen einziehen müssen. Dass er dies getan hätte, wird von ihm nicht behauptet. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG, wonach die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen kann, wenn unter anderem das Verschulden geringfügig ist, als nicht gegeben erachtet hat.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 333/2003.
Wien, am 20. April 2004
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001060120.X00Im RIS seit
20.05.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008