Norm
WRG §31Rechtssatz
§ 31 Abs 1 WRG soll künftige Gewässerverunreinigungen hintanhalten und bezieht sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, erfahrungsgemäß aber möglich ist. Dagegen bezweckt § 31 Abs 2 WRG die Beseitigung einer bereits konkretisierten Gefahr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082504Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016