RS OGH 1993/3/23 4Ob37/93, 4Ob77/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1993
beobachten
merken

Norm

UWG §9 C1

Rechtssatz

Immer ist für die Stärke der Kennzeichnungskraft entscheidend, ob das Zeichen mit der Ware (Dienstleistung) für die es bestimmt ist, in einem Zusammenhang steht. Der Name "Charly" ist für Spirituosen weder eine im Verkehr gebräuchliche Bezeichnung, noch enthält er in bezug darauf eine beschreibende Angabe; er steht daher mit dieser Ware in keinerlei Zusammenhang. Für die Kennzeichnung derartiger Waren kommt ihm daher nicht bloß schwache, sondern zumindest normale Kennzeichnungskraft zu.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 37/93
    Entscheidungstext OGH 23.03.1993 4 Ob 37/93
  • 4 Ob 77/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 77/95
    Vgl auch; Beisatz: Einer beschreibenden Angabe kommt, abgesehen vom Fall der Verkehrsgeltung, auch dann Kennzeichnungskraft zu, wenn es sich um eine aus dem Rahmen des Üblichen fallende eigenartige Kennzeichnung eines Unternehmens handelt; in einem solchen Fall kann die Kennzeichnungskraft auch normal oder sogar stark sein. (T1) Beisatz: Hier: "Plus" als Unternehmensbezeichnung. (T2)

Schlagworte

SW: Arbeitsleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078907

Dokumentnummer

JJR_19930323_OGH0002_0040OB00037_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten