Norm
UWG §9 C1Rechtssatz
Immer ist für die Stärke der Kennzeichnungskraft entscheidend, ob das Zeichen mit der Ware (Dienstleistung) für die es bestimmt ist, in einem Zusammenhang steht. Der Name "Charly" ist für Spirituosen weder eine im Verkehr gebräuchliche Bezeichnung, noch enthält er in bezug darauf eine beschreibende Angabe; er steht daher mit dieser Ware in keinerlei Zusammenhang. Für die Kennzeichnung derartiger Waren kommt ihm daher nicht bloß schwache, sondern zumindest normale Kennzeichnungskraft zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078907Dokumentnummer
JJR_19930323_OGH0002_0040OB00037_9300000_002