Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Die Pflicht des Veranstalters eines Schirennens, für die Sicherheit der Teilnehmer zu sorgen, beruht auf einem zwischen dem Veranstalter und dem Rennläufer abgeschlossenen Vertrag, es handelt sich also um einen Fall einer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
BetriebsschlussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0023239Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022