Norm
ZPO §502 I2Rechtssatz
Wurde in einer Entscheidung der dem Gericht eingeräumte Wertungsspielraum bei der Auslegung von bestimmten Begriffen nicht verlassen, so kann diese Entscheidung vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden (hier: Auslegung von Begriffen wie "rücksichtslos", "anstößig" oder "grob ungehörig".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042893Dokumentnummer
JJR_19930323_OGH0002_0050OB01011_9300000_001