RS OGH 1993/3/23 5Ob1011/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1993
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Norm

ZPO §502 I2
ZPO §508a

Rechtssatz

Wurde in einer Entscheidung der dem Gericht eingeräumte Wertungsspielraum bei der Auslegung von bestimmten Begriffen nicht verlassen, so kann diese Entscheidung vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden (hier: Auslegung von Begriffen wie "rücksichtslos", "anstößig" oder "grob ungehörig".

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1011/93
    Entscheidungstext OGH 23.03.1993 5 Ob 1011/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042893

Dokumentnummer

JJR_19930323_OGH0002_0050OB01011_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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