Norm
ZPO §235 ARechtssatz
Erwidert ein Beklagter auf eine Klagsänderung mit den Worten, daß er das Vorbringen des Klägers bestreite und sich gegen die Klagsänderung ausspreche, dann kann ihm nicht entgegenhalten werden, er habe bereits durch den Gebrauch des Wortes "Bestreiten" sein Widerspruchsrecht verwirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039403Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021