Norm
MSchG §1Rechtssatz
Der Grundsatz, wonach einzelne Buchstaben nicht zur Unterscheidung von Daten und Dienstleistungen geeignet sind, wenn sie keine Besonderheiten - vor allem graphischer Natur - enthalten, gilt auch für fremde Schriftzeichen, sofern diese für die Verkehrskreise als solche erkennbar sind. Aufgrund der Verkaufszahlen in der Zeit vor dem siebzehn Jahre zurückliegenden Prioritätsdatum und im Hinblick auf die über neunzig prozentige Verkehrsbekanntheit des Omega - Bildzeichens für Uhren und Uhrenzubehör unter den beteiligten gewerblichen Verkehrszeichen kann auf eine ausreichende Verkehrsbekanntheit auch unter den Konsumenten im Prioritätszeitpunkt geschlossen werden.
OPM vom 10.06.1987, Om 7/85 - Omega; Veröff: GRURInt 1988,523
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0066956Dokumentnummer
JJR_19930323_OGH0002_0040OB01021_9300000_001