Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Die Offenlegung des Treuhandverhältnisses hat den Sinn, die Bank darauf aufmerksam zu machen, daß es sich bei den Werten auf dem Treuhandkonto um fremdes Vermögen handelt und dies auch im Verhältnis zwischen Bank und Treuhänder respektiert werden soll. Die Bank kann daher nicht mit persönlichen Forderungen gegen den Treuhänder, die nicht durch Verfügung über das Konto entstanden sind, gegen Forderungen aus dem Konto aufrechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010436Dokumentnummer
JJR_19930323_OGH0002_0050OB00028_9300000_001