Norm
GBG §94 ARechtssatz
Um das Grundbuchsgesuch bewilligen zu können, muß der urkundliche Nachweis erbracht werden, daß alle Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage mit der beabsichtigten oder bereits durchgeführten Bestandsänderung einverstanden sind oder die fehlende Zustimmung durch einen Beschluß des Außerstreitrichters gemäß § 26 Abs 1 Z 2 WEG ersetzt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060530Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015