RS OGH 1993/3/23 5Ob24/93, 5Ob241/98x, 5Ob96/12x, 5Ob48/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1993
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Norm

GBG §94 A
WEG §13 Abs2
WEG §26 Abs1 Z2

Rechtssatz

Um das Grundbuchsgesuch bewilligen zu können, muß der urkundliche Nachweis erbracht werden, daß alle Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage mit der beabsichtigten oder bereits durchgeführten Bestandsänderung einverstanden sind oder die fehlende Zustimmung durch einen Beschluß des Außerstreitrichters gemäß § 26 Abs 1 Z 2 WEG ersetzt wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 24/93
    Entscheidungstext OGH 23.03.1993 5 Ob 24/93
    Veröff: JBl 1994,51 = WoBl 1993,173 (Call)
  • 5 Ob 241/98x
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 241/98x
    Auch; Beisatz: Auch ein Hypothekargläubiger müßte der Anteilsänderung zustimmen. Eine Schmälerung der Pfandsicherheit durch die verminderten Nutzwerte kann nämlich nicht ausgeschlossen werden. Im Grundbuchsverfahren läßt sich eine Grenze zwischen die Sicherheit nicht berührenden geringfügigen Anteilsänderungen und solchen, die den Wert der Pfandsache schmälern, nicht ziehen (vgl MietSlg 34.531/22). (T1); Beisatz: Selbst wenn den Hypothekargläubigern nach dem Grundsatz der Unteilbarkeit des Pfandrechts ohnehin beide neu entstandenen Miteigentumsawerte der geteilten Eigentumswohnung verhaftet bleiben, bedarf doch jede Beschränkung eines bücherlichen Rechts einer Erklärung im Sinn des § 32 GBG. (T2); Beisatz: Hier: Neufestsetzung des Nutzwertes nach § 3 Abs 2 Z 2 WEG. (T3)
  • 5 Ob 96/12x
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 96/12x
    Auch
  • 5 Ob 48/14s
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 48/14s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060530

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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