Norm
KartG 1988 §10 Abs1Rechtssatz
Das "gemeinsame Interesse" braucht nicht in der Beschränkung des Wettbewerbs zu liegen. Auch ein anderes Interesse erfüllt den Tatbestand. Solche gemeinsamen Interessen liegen aber auch einfachen Alleinvertriebsverträgen und Exklusivbindungen zugrunde. Durchschlagend ist jedenfalls das gemeinsame Interesse an der Optimierung des Absatzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063442Dokumentnummer
JJR_19930329_OGH0002_000OKT00002_9300000_007