RS OGH 1993/3/29 Okt2/93

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Veröffentlicht am 29.03.1993
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Norm

KartG 1988 §10 Abs1

Rechtssatz

Das "gemeinsame Interesse" braucht nicht in der Beschränkung des Wettbewerbs zu liegen. Auch ein anderes Interesse erfüllt den Tatbestand. Solche gemeinsamen Interessen liegen aber auch einfachen Alleinvertriebsverträgen und Exklusivbindungen zugrunde. Durchschlagend ist jedenfalls das gemeinsame Interesse an der Optimierung des Absatzes.

Entscheidungstexte

  • Okt 2/93
    Entscheidungstext OGH 29.03.1993 Okt 2/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063442

Dokumentnummer

JJR_19930329_OGH0002_000OKT00002_9300000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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