RS OGH 1993/3/29 Okt2/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1993
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Norm

KartG 1988 §10 Abs1
KartG 1988 §13 Abs2

Rechtssatz

Für das Vorliegen eines Wirkungskartells reicht aus, daß hiedurch der Wettbewerb, wenn auch unbeabsichtigt, beschränkt wird. Bei Vertikalbindungen wie der vorliegenden fehlt sogar in der Regel ein gemeinsamer wettbewerbsbeschränkender Zweck. Der Vertrag liefert jedoch das Instrument, gleichgerichtete Interessen - zB Optimierung des Absatzes der Vertragsprodukte, Effektuierung der Schutzrechtsverwertung - der Beteiligten zu realisieren.

Entscheidungstexte

  • Okt 2/93
    Entscheidungstext OGH 29.03.1993 Okt 2/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063423

Dokumentnummer

JJR_19930329_OGH0002_000OKT00002_9300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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