Norm
KartG 1988 §10Rechtssatz
Die §§ 13 bis 15 gehen von den Kartelltatbeständen der §§ 10 bis 12 aus und klassifizieren die dort geregelten Kartellformen nach bestimmten inhaltlichen oder quantitativen Kriterien. Aus diesen Bestimmungen kann somit nicht abgeleitet werden, daß überhaupt ein Kartell vorliegt; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für einen der in den §§ 10 bis 12 geregelten Tatbestände erfüllt sind. Andererseits bedeutet dies, daß Kartelle mit den in den §§ 13 bis 15 umschriebenen Merkmalen grundsätzlich in jeder Kartellform nach den §§ 10 bis 12 verwirklicht werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063383Dokumentnummer
JJR_19930329_OGH0002_000OKT00002_9300000_002