Norm
KartG 1988 §10Rechtssatz
Eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des § 10 KartG liegt vor, wenn eine Vereinbarung zwischen Unternehmern dazu führt, daß die Beteiligten marktrelevante Verhaltensmöglichkeiten, die sie ohne die Vereinbarung hätten, nicht mehr wahrnehmen können. Deren Entschließungsfreiheit und Betätigungsfreiheit soll vornehmlich im Interesse der Auswahlfreiheit und Wettbewerbsfreiheit Dritter unbeschränkt erhalten werden, sofern nicht die Beschränkung volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist (hier: Kraftfahrzeughändlerverträge).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063372Dokumentnummer
JJR_19930329_OGH0002_000OKT00002_9300000_001