RS OGH 1993/3/29 Okt2/93

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Veröffentlicht am 29.03.1993
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Norm

KartG 1988 §10
KartG 1988 §11
KartG 1988 §12

Rechtssatz

Nur die dem § 10 KartG zu unterstellenden Vereinbarungskartelle, nicht aber Verhaltenskartelle oder Empfehlungskartelle können der Natur der Sache nach eine Gesamtorganisation gesellschaftsähnlicher Art besitzen. Wesentlich ist dies aber für den Begriff eines Vereinbarungskartells nicht; auch ein solches muß keine Organisation besitzen; dies gilt sowohl für Absichtskartelle als auch für Wirkungskartelle, weil sich diese nur dadurch unterscheiden, ob durch sie im gemeinsamen Interesse eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirkt werden soll (Absichtskartell) oder, ohne daß dies beabsichtigt ist, tatsächlich bewirkt wird (Wirkungskartell).

Entscheidungstexte

  • Okt 2/93
    Entscheidungstext OGH 29.03.1993 Okt 2/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063388

Dokumentnummer

JJR_19930329_OGH0002_000OKT00002_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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