Norm
StPO §365 Abs2Rechtssatz
Der Zielsetzung des § 365 Abs 2 StPO ist dadurch, daß den Angeklagten und ihren Verteidigern ausdrücklich die Gelegenheit geboten wurde, sich zum geltend gemachten Anspruch zu äußern, auch dann vollauf entsprochen, wenn diese bloß erklären, den Anspruch nicht anzuerkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101227Dokumentnummer
JJR_19930330_OGH0002_0140OS00017_9300000_005