Norm
ASVG §292 Abs3Rechtssatz
Ergeben sich im Verfahren konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Versicherte oder Pensionist offenbar verzichtet hat, um die Leistungslast vom persönlich haftenden Schuldner auf die öffentliche Hand abzuwälzen, also rechtsmißbräuchlich gehandelt hat, dann sind damit Hilfstatsachen bewiesen, aus denen unter Zuhilfenahme der Erfahrung auf die Hauptsache geschlossen werden kann (mittelbarer Beweis oder Indizienbeweis).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0040296Dokumentnummer
JJR_19930330_OGH0002_010OBS00233_9200000_001