Norm
ASVG §255 ARechtssatz
1. Einem Versicherten, dessen Leistungsfähigkeit durch häufig (hier: durchschnittlich einmal in der Woche) auftretende Fieberschübe jeweils für mehrere Tage vollständig aufgehoben wird, kann der Arbeitsmarkt unter dem Gesichtspunkt verschlossen sein, daß er im Erwerbsleben nicht mehr unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen einsetzbar ist.
2. Eine Zeitrentengewährung nach § 1276 Abs 1 S 2 RVO setzt einen für den Versicherten grundsätzlich zugänglichen Arbeitsmarkt voraus (Anschluß an BSGE 70, 230 = SozR 3-2200 § 1276 Nr 3).
Veröff: SGb 1994,487
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1993:RS0104599Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014