Norm
PrivSchG §21 Abs3Rechtssatz
Mit den Worten "die Art der Subventionierung für die in Abs 1 genannten Schulen richtet sich nach § 10 Abs 1" wird zwar nur auf die Zuweisung von Bundeslehrern (Landeslehrern) oder Bundesvertragslehrern (Landesvertragslehrern) als lebende Subventionen verwiesen, jedoch für den Fall, daß die Zuweisung eines Bundeslehrers nicht möglich ist, nicht die Vergabe einer Geldsubvention nach § 19 Abs 2 PrivSchG ausgeschlossen (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0071495Dokumentnummer
JJR_19930331_OGH0002_009OBA00032_9300000_002