Norm
ZPO §146 IIRechtssatz
Die Erkrankung einer Partei des Verfahrens bildet nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie die Bestellung eines Vertreters oder eine Prozesshandlung unmöglich macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036728Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021